Impressum AV-INVEST
Stand: 01.01.2006
zurück
AV-INVEST wird
herausgegeben vom WEFGO-Verlag
und erscheint ab 2006 im 16.
Jahr
Die Fachzeitschrift AV-INVEST
für
Fernsehmacher, Medienleute und Systemplaner
ist gelistet unter
B11072E,
ISSN
0940-0486
und erscheint im
WEFGO-Verlag:
Hausanschrift:
WEFGO-Verlag GmbH
Landsberger Str. 28
82110 Germering
Postanschrift:
WEFGO-Verlag GmbH
Postf. 1124
82101 Germering
Tel.: 089-841
48 66
Fax.: 089-841 56 32
eMail: 
www.avinvest.de
Redaktion
AV-INVEST :
Postanschrift:
Redaktion AV-INVEST
R. Auer
Postf. 1124
82101 Germering
Tel.:
089-8415333
eMail: 
www.avinvest.de
Bankverbindung:
Postgiroamt München,
BLZ 700 100 80
Konto Nr. 33 29 29-806
Volksbank München
eG., BLZ 701 900 00
Konto Nr. 115 73 88
Freie Mitarbeiter:
Helfried Geißler
Peter Pannier
Karl Tetzner
Konrad Wanderwitz
Michael Wiechmann
AV-INVEST
erscheint
als Fachzeitschrift für Broadcast und Multimedia derzeit mit acht Ausgaben im Jahr.
Die im redaktionellen Teil genannten Gerätepreise
enthalten keine MwSt. Preisangaben in $ beziehen sich auf die US-Währung.
Anzeigen und
Vertrieb: Monika Auer
Einzelheftpreis:
5
Euro
Jahresabonnement:
acht Ausgaben im Inland 29 €
acht Ausgaben im Ausland 39 €
HRB-Nr.: München
93486
U-ID Nr.: DE 128104039
Zur Zeit gilt die Anzeigenpreisliste
Nr. 16 vom 1.1.2006
Anzeigen- und
Redaktionsschluss ist vier Wochen vor Erscheinen.
Druck: F & W
Mediencenter
Tel.: 08628-988424
Leonardo.: 08628-988428
Allgemeine
Geschäftsbedingungen:
| Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und
Zeitschriften |
| WEFGO-Verlag |
| 1.“Anzeigenauftrag“
im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum
Zweck der Verbreitung. |
| 2.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen des Abschlusses das Recht zum
Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird. |
| 3.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist, auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus, weitere Anzeigen abzurufen. |
| 4.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspfichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstarten. Die Erstattung
entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht. |
| 5.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Test-Millimeterzeilen dem
Preis entsprechend den Anzeigen-Millimeterumgerechnet. |
| 6.
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim
Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt
werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. |
| 7.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens einer Seite an den
Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort Anzeige deutlich kenntlich gemacht. |
| 8.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche
Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei
Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder
Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt. |
| 9.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen, oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber usw. ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch
die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. |
| 10.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist
die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein
Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind
- auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. |
| 11.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden. |
| 12.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art
der Anzeige übliche, tatsächliche Abruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt. |
| 13.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt. |
| 14.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprüngliches
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. |
| 15.
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je
nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige. |
| 16.
Kosten für die Anlieferung bestellter Druckstocke, Matern und Zeichnungen
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen,
hat der Auftraggeber zu tragen. |
| 17.
Aus einer Auflagenermittlung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche
Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich
verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird.
Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinkender
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. |
| 18.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem
normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden
vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt
sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück,
ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und
zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur
Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.
Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. |
| 19.
Druckunterlagen (Reinzeichnungen, Filme usw.) werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. |
| 20.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. |
| 21.
Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die
geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom
Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines
Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung
einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten
Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen
Anzeigentarifs. |
| 22.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von
Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des
Auftrags, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag
erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeige
daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtig werden.
Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem
Auftraggeber durchaus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der
Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen
gegen das Urheberrecht frei. |
| 23.
Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer
Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen. Rücktrittstermine:
Für Anzeigen eine Woche vor dem jeweiligen Anzeigenschlusstermin, für
Beihefter drei Monate vor dem Liefertermin der Druckunterlagen. |
| 24.
Angebote von Vermittlern auf Ziffernanzeigen werden nicht befördert. |
| 25.
Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den
Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung
von Schadenersatz. |
| 26.
Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen,
Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. |
| 27.
Die Werbungsvermittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die
Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung
darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. |
| 28.
Sind etwaige Mängel an gelieferten Drucksachen, wie Beiheftern,
Beiklebern usw. nicht sofort, sondern erst nach Verarbeitung erkennbar, so
hat der Werbungstreibende dadurch entsehende Mehrkosten oder Verluste bei
der Herstellung zu tragen. |
| |
|